Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 21 Zugangsverpflichtung und Zusammenschaltung bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/21#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/21#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienste verpflichten, ihre Dienste interoperabel zu machen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/21#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur kann Betreiber verpflichten, zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu Anwendungs-Programmierschnittstellen und elektronischen Programmführern zu gewähren, soweit dies zur Gewährleistung des Zugangs der Endnutzer zu digitalen Hörfunk- und Fernsehdiensten sowie damit verbundenen ergänzenden Diensten erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/21#abs-4 (4) Die Maßnahmen der Bundesnetzagentur nach den Absätzen 1 bis 3 müssen fair, objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/21#abs-5 (5) Für die nach den Absätzen 1 bis 3 auferlegten Maßnahmen gelten die Verfahren des § 14 entsprechend. Die Bundesnetzagentur überprüft die erlassenen Maßnahmen innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Auferlegung auf deren Wirksamkeit und darauf, ob deren Änderung oder Aufhebung angemessen wäre.
Wird zitiert von 216 Entscheidungen zu § 21 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 23.04.2008 – 21 K 2701/07Zitiert von 4
- BVerwG, 21.09.2018 – 6 C 50/16Regulatorische Einschränkung des entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung im Hinblick auf den Einsatz der Vectoring-Technik in den Hauptverteiler-Außenbereichen (Vectoring I)Zitiert von 12
- BVerwG, 11.12.2013 – 6 C 24.12Zitiert von 23
- BVerwG, 11.12.2013 – 6 C 24/12Begriff des Unternehmens in § 3 Nr. 29 TKG 2004; Umfang der drittschützenden Wirkung von § 21 TKG 2004; zur Zulassung von Nutzungs- und Kooperationsmöglichkeiten i.S.v. § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG 2004; Gebot der Konfliktbewältigung bei der Ausübung von Regulierungsermessen; Regulierungsziele bei der Anordnung der getrennten Rechnungsführung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004; Verhältnis von angeordnetem Bestandsschutz und Regulierungsperiode; Regulierungsverpflichtung bei Prognoseentscheidung
- BVerwG, 12.06.2013 – 6 C 10.12Zitiert von 30
- BVerwG, 12.06.2013 – 6 C 10/12Telekommunikation; Regulierung; Auferlegung einer Zugangsverpflichtung; Anschluss-Resale zu Großhandelsbedingungen
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.09.2025 – 7 C 7.24Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit einer immissionsschutzrechtlichen GenehmigungZitiert von 13
- VG Köln, 24.07.2025 – 1 L 327/23Zitiert von 4
- BVerwG, 26.06.2025 – 3 CN 3.23Schließung von Einzelhandel anlässlich der Corona-PandemieZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.